9. Januar 2017
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10:24
Ab 1.Februar erhöht sich der Pauschbetrag ,den Finanzamt oder Arbeitgeber bei einem berufsbedingten Umzug erstattet.
Wir haben hier diesen Link gefunden wo alles noch mal genau beschrieben ist.
Sehr wichtig und zu beachten!!
Die Steuerermäßigung setzt jedoch den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35 a Abs. 2 EStG). Solange ein bereits ergangener Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, kann der Steuerabzug auch rückwirkend beim Finanzamt beantragt werden.
Published by greifswaldhelfer
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